Allgemeine Geschäftsbedingungen



Geschäftsbedingungen Planung von lichttechnischen Anlagen, Handel , Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der

M & L Lichttechnik GmbH , Feldstraße 9b, 6020 Innsbruck, Austria

 

1. Geltungsbereich

Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Mit der Annahme des Auftrages durch den Auftraggeber, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

 

2. Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge sind prinzipiell entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt kann gutgeschrieben werden, wenn dies auf Grund vorheriger Vereinbarung im Falle einer Auftragsvergabe geregelt wurde.  Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

 

3. Angebote:
Angebote werden nur schriftlich oder über FAX bzw. e-mail erteilt. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich, bzw. können sich Preisverschiebungen bei Teilauftrag aus dem gesamten Angebot ergeben.

 

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers. Zusatzaufträge, die in Verbindung mit einem bereits bestehenden Auftrag zustande kommen, können auch mündlich z.B. telefonisch erteilt werden.

 

5. Preise:

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

 

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.  Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

7. Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energie-Versorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie (Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

 

8. Leistungsfristen und Termine:

Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.  Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung  verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Eine Konventionalstrafe aus verspäteter Leistungserbringung ist generell ausgeschlossen.

 

9. Beigestellte Waren:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber..10....Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

 

10. Zahlung:
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird die Hälfte des Preises bei Leistungsbeginn und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Unsere Rechnungen - wenn nicht schriftlich anderslautend vereinbart, sind bei Rechnungserhalt netto fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt einen 3 % igen Zuschlag über dem Diskontsatz der österr. Nationalbank zu verrechnen.

10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder da& die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

 

11. Eigentumsvorbehalt:

11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers, ungeachtet ob für Einzelpositionen eine entsprechende Anzahlungen geleistet worden sind.

11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

13. Gewährleistung und Reklamation:

13.1 Für offene Mängel, die bereits bei (Übergabe, (Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des Paragraph 928 ABGB keine Gewährleistung statt. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gelieferte Ware unmittelbar zu prüfen. Mängelrügen müssen uns umgehend schriftlich angezeigt werden. Bei Maßen ohne Toleranzangabe gilt Genauigkeitsgrad " mittel " nach DIN 7168.

13.2 unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

13.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit (Übergabe an bzw. mit (Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor (Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung) diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

 

14. Schadenersatz:

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

14.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

 

15. Produkthaftung:

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, ­ Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

16.Rücktrittsrecht des Auftraggebers:
Der Auftraggeber kann, wenn er im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Verbraucher ist bis zum Zustandekommen des Vertrages schriftlich innerhalb von 1 Woche nach Aushändigung der Auftragsbestätigung  zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Geschäftsbeziehung selbst angebahnt hat. Auch bei teilweiser Stornierung des Auftrages werden 10 % des Auftragswertes fällig gestellt.

 

17. Rücksendungen:
Für ordnungsgemäß gelieferter Ware schließen wir Rücknahmen aus. Nur gegen eine von uns vorherige schriftliche Zusage betreffend Retourwarenannahme behalten wir uns einen 20 % igen Abschlag vom Warenwert mindestens aber € 40 .- für die Manipulationskosten vor. Waren die speziell für den Kunden gefertigt wurden, also Produktionsware, ist von der Rücknahme generell ausgeschlossen. Transportkosten gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. 

 

18. Sonderanfertigungen:

Speziell gefertigte Produkte unserer Zulieferfirmen, angepasste Meterware, Sonderfarben, spezielle Oberflächenveredelungen usw. werden nicht zurückgenommen. Im Falle von Änderungen und Stornierungen fallen die dem Fertigungsstand zugrundeliegenden Kosten an.

 

19. Lieferkonditionen:
Generell gilt unverpackt ab Lager Innsbruck bis zu einem Warenwert von € 700,00 .- Falls keine schriftlichen anderen Vereinbarungen bestehen. Teillieferungen gelten als vereinbart.         

 

20.Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist A – 6020 Innsbruck, Gerichtsstand Innsbruck (Sitz des Auftragnehmers).

 

 

 

M&L Lichttechnik GmbH, 6020 Innsbruck, Feldstraße 9b, Austria                                                          

UID Nr.: ATU 57171508, FA/Steuer Nr. 075/8631, Firmenbuchnummer  237050d;